Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet (Art. 18 a Abs. 12 GO).
Der aktuelle Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn bei insgesamt 4213 Stimmberechtigten die erforderliche Stimmenmehrheit mindestens ein Quorum von 843 Stimmen erreicht.
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