Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG

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Gegen folgende Datenübermittlungen können die Betroffenen ohne Angabe von Gründen widersprechen:

 

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

 

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

 

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Vor- und Familiennamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

 

Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

 

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

 

Die Familienangehörigen haben gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden.

 

Datenübermittlung aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und das Staatsministerium

 

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Datenübermittlung an Adressbuchverlage

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgeber von Adressbüchern verwendet werden.

 

Allgemeine Informationen

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde Affing, Bürgerbüro, Mühlweg 2, 86444 Affing, eingelegt werden. Einen Antrag auf Übermittlungssperre erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch wirkt dauerhaft. Personen, die bereits von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen sich deshalb nicht erneut melden. Ein Widerspruch eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift beider Erziehungsberechtigten.

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